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Front Page Titles (by Subject) §. 4.: Das Vermögen. - Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
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§. 4.: Das Vermögen. - Carl Menger, Grundsätze der Volkswirtschaftslehre [1871]Edition used:Grundsätze der Volkswirtschaftslehre (Wien: Wilhelm Braumüller, 1871).
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§. 4.Das Vermögen.“Die Gesammtheit der einer Person verfugbaren Guter” haben wir oben (S. 31) den Güterbesitz derselben genannt, die Gesammtheit der einem wirthschaftenden Subjecte verfügbaren∗ökonomischen Güter nennen wir dagegen sein Vermögen∗∗ und sind demnach die in der Verfügung eines wirthschaftenden Subjectes befindlichen nicht ökonomischen Güter, wie sie überhaupt nicht Gegenstände seiner Wirthschaft sind, so auch nicht als Theile seines Vermögens zu betrachten. Nun haben wir gesehen, dass die ökonomischen Güter diejenigen sind, deren verfügbare Quantität geringer ist, als der Bedarf an denselben. Das Vermögen liesse sich demnach auch definiren als “die Gesammtheit der einem wirthschaftenden Subjecte verfügbaren Güter, deren Quantität geringer ist, als der Bedarf an denselben”, und gäbe es somit in einer Gesellschaft, welcher alle Güter in einer ihren Bedarf übersteigenden Menge verfügbar wären, weder ökonomische Güter, noch auch “Vermögen” Das Vermögen ist demnach wohl ein Massstab für den Grad der Vollständigkeit, mit welcher eine Person ihre Bedürfnisse im Vergleiche mit andern Personen, die unter gleichen Verhältnissen ihre wirthschaftliehe Thätigkeit entwickeln, befriedigen kann, aber durchaus nicht ein absoluter Massstab derselben∗ , denn die höchste Wohlfahrt aller Individuen und der Gesellschaft wäre dann erreicht, wenn die der Gesellschaft verfügbaren Güterquantitäten so gross wären, dass Niemand eines Vermögens bedürfte. Es sollen aber diese Bemerkungen die Lösung eines Problems einleiten, welches, wegen der scheinbaren Antinomien, zu welchen es führt, geeignet ist, Misstrauen gegen die Richtigkeit der Grundsätze unserer Wissenschaft hervorzurufen. Es wurde nämlich darauf hingewiesen, dass durch eine fortgesetzte Vermehrung der den wirthschaftenden Subjecten verfügbaren ökonomischen Güter, diese letzteren schliesslich nothwendigerweise den ökonomischen Charakter einbüssen und solcherart die Vermögensbestandtheile eine Verminderung erfahren müssten. Es würde demnach der eigenthümliche Widerspruch zu Tage treten, dass eine fortgesetzte Vermehrung der Vermögens-Objecte schliesslich eine Verminderung der Vermögens-Objecte zur nothwendigen Folge hätte∗∗ . Die verfügbare Quantität irgend eines Mineralwassers sei beispielsweise bei einem Volke geringer, als der Bedarf. Die in der Verfügung der einzelnen wirthschaftenden Personen befindlichen Theilquantitäten dieses Gutes, sowie die einzelnen Quellen, sind demnach ökonomische Güter, Vermögensbestandtheile. Setzen wir nun den Fall. dass plötzlich einige Bäche dies Heilwasser zu führen begännen, und zwar in so reichlichem Masse, dass dasselbe dadurch seinen bisherigen ökonomischen Charakter einbüssen würde. In diesem Falle ist nichts sicherer, als dass die oben erwähnten, bis zum Eintritte des eben gedachten Ereignisses den wirthschaftenden Individuen verfügbaren Quantitäten von Mineralwasser, so wie die Mineralquellen selbst, aufhören würden Vermögens-Bestandtheile zu sein, und es würde demnach allerdings der Fall eintreten, dass die fortgesetzte Vermehrung von Vermögensbestandtheilen schliesslich und endlich eine Verminderung derselben zur Folge haben würde. Dieses Paradoxon ist auf den ersten Blick höchst auffällig, erweist sich indess bei genauerer Betrachtung nur als ein scheinbares. Die ökonomischen Güter sind, wie wir oben sahen, solche, deren verfügbare Quantität geringer ist, als der Bedarf an denselben, also jene Güter, an welchen ein partieller Mangel besteht, und das Vermögen der wirthschaftenden Individuen ist nichts Anderes, als die Gesammtheit dieser Güter. Wird nun die verfügbare Quantität derselben fortschreitend vermehrt, bis diese Güter ihren ökonomischen Charakter endlich einbüssem, so existirt dann eben nicht weiter Mangel an denselben und sie treten aus dem Kreise jener Güter, welche Theile des Vermögens der wirthschaftenden Menschen bilden, das ist aus dem Kreise jener Güter, an welchen partieller Mangel besteht. In dem Umstande, dass die fortgesetzte Vermehrung eines Gutes, an welchem Mangel besteht, schliesslich und endlich bewirkt, dass dasselbe aufhört, ein solches zu sein, darin liegt nun aber doch sicherlich kein Widerspruch. Dass die fortgesetzte Vermehrung der ökonomischen Güter schliesslich eine Verminderung jener Güter zur Folge haben muss, an welchen bis dahin Mangel bestand, ist vielmehr ein Satz, der Jedermann ebenso unmittelbar einleuchtet, als der entgegengesetzte, dass eine durch längere Zeit fortgesetzte Verminderung der im Ueberflusse vorhandenen (der nicht ökonomischen Güter) schliesslich bewirken muss, dass dieselben zu solchen werden, an welchen theilweiser Mangel besteht, das ist zu Vermögensbestandtheilen und der Kreis dieser letzteren daher eine Erweiterung erfährt. Das obige Parodoxon, das übrigens nicht nur hier, wo es sich lediglich um den Umfang der Vermögensobjecte handelt, sondern in analoger Weise auch rücksichtlich des Werthes und Preises der ökonomischen Güter aufgestellt wurde∗ , ist demnach nur ein scheinbares und beruht auf der Verkennung des Wesens des Vermögens und seiner Bestandtheile. Wir haben das Vermögen als die Gesammtheit der einem wirthschaftenden Subjecte verfügbaren ökonomischen Güter bezeichnet. Ein jedes Vermögen setzt demnach ein wirthschaftendes Subject, oder doch ein solches voraus, für welches gewirthschaftet wird. Die einem bestimmten Zweck gewidmeten Quantitäten ökonomischer Güter sind demnach kein Vermögen im ökonomischen Sinne des Wortes, da die Fiction einer juristischen Person wohl für die Zwecke der practischen Rechtspflege, oder aber selbst zum Zweck juristischer Constructionen gelten mag, für unsere Wissenschaft aber, die jede Fiction zurückweist, entschieden nicht vorhanden ist. Die sogenannten “Zweckvermögen” sind demnach Quantitäten ökonomischer Güter, welche bestimmten Zwecken gewidmet sind, aber nicht Vermögen im ökonomischen Sinne des Wortes. Die obige Frage führt uns zu jener über das Wesen des Volksvermögens. Staaten, einzelne Landestheile, Gemeinden und Gesellschaften verfügen der Regel nach über Quantitäten ökonomischer Güter, um ihre Bedürfnisse befriedigen, um ihre Zwecke verwirklichen zu können. Hier ist die Fiction einer juristischen Person für den Nationalökonomen nicht erforderlich. Für den existirt ohne jede Fiction ein wirthschaftendes Subject, eine Gesellschaft, welche gewisse, ihr für den Zweck der Befriedigung ihrer Bedürfnisse verfügbare ökonomische Güter durch ihre Organe verwaltet und dieser Bestimmung zuführt. Niemand wird demnach auch Anstand nehmen, die Existenz von Staats-, Landes-, Gemeinde- und Gesellschafts- Vermögen anzuerkennen. Anders verhält es sich mit dem, was man mit dem Ausdrucke “Volksvermögen” bezeichnet. Hier handelt es sich nicht’ um die Gesammtheit der einem Volke zur Befriedigung seiner Bedürfnisse verfügbaren, von dessen Organen verwalteten und der obigen Bestimmung zugeführten ökonomischen Güter, sondern um die Gesammtheit derjenigen, welche den einzelnen wirthschaftenden Individuen und Gesellschaften in einem Volke und diesem selbst für ihre individuellen Zwecke verfügbar sind, also um einen Begriff, der von dem, was wir ein Vermögen nennen, in manchen wesentlichen Punkten abweicht. Greift man zu der Fiction, dass man sich die Gesammtheit der für die Befriedigung ihrer speciellen Bedürfnisse ökonomisch thätigen, nicht selten von entgegengesetzten Interessen geleiteten Personen in einem Volke als Ein grosses wirthschaftendes Subject denkt, nimmt man ferner an, dass die den einzelnen wirthschaftenden Personen verfügbaren Quantitäten von ökonomischen Gütern nicht für die Befriedigung der speciellen Bedürfnisse dieser letzteren, sondern für die Bedürfnisse der Gesammtheit der wirthschaftenden Individuen, aus welchen ein Volk besteht, bestimmt sind, dann gelangt man allerdings zu dem Begriffe einer Gesammtheit von ökonomischen Gütern, welche einem wirthschaftenden Subjecte (hier einem Volke) für die Zwecke der Befriedigung seiner Bedürfnisse verfügbar sind, also zum Begriffe dessen, was man ganz richtig ein Volksvermögen nennen würde. Unter unseren gegenwärtigen socialen Verhältnissen bildet jedoch die Gesammtheit der den wirthschaftenden Personen in einem Volke zum Zwecke der Befriedigung ihrer speciellen Bedürfnisse verfügbaren ökonomischen Güter offenbar kein Vermögen in dem ökonomischen Sinne des Wortes, sondern vielmehr einen durch den menschlichen Verkehr verknüpften Complex von solchen∗ . Das Bedürfniss nach einer wissenschaftlichen Bezeichnung für die eben erwähnte Gütergesammtheit ist indess ein so berechtigtes und der Ausdruck “Volksvermögen” für den obigen Begriff ein so allgemeiner und durch den Gebrauch sanctionirter, dass es um so weniger einem Bedürfnisse entspräche, denselben fallen zu lassen, je klarer wir uns über das eigentliche Wesen des sogenannten Volksvermögens werden. Nur ist es dann nothwendig, dass wir uns vor den Irrthümern bewahren, welche aus einer den obigen Unterschied ausser Acht lassenden Argumentation sich ergeben müssten. Bei allen Fragen, wo es sich lediglich um die quantitative Bestimmung des sogenannten Volksvermögens handelt, mag die Gesammtheit der Individualvermögen eines Volkes immerhin als Volksvermögen gelten. Wo es sich aber um den Rückschluss von der Grösse des Volksvermögens auf die Wohlfahrt des Volkes, oder aber um jene Erscheinungen handelt, welche die Wirkung des Contactes der einzelnen Wirthschaften sind, müsste die Auffassung des Volksvermögens im buchstäblichen Sinne des Wortes nothwendigerweise zu häufigen Irrthümern führen. In allen diesen Fällen werden wir vielmehr das Volksvermögen als Complex der Individualvermögen eines Volkes zu betrachten und auch dem verschiedenen Masse dieser letztern unsere Aufmerksamkeit zuzuwenden haben. Drittes Capitel.Die Lehre vom Werthe.[∗]“Verfügbar,” im wirthschaftlichen Sinne des Wortes, ist Jemanden ein Gut, wenn er dasselbe zur Befriedigung seiner Bedürfnisse heranzuziehen in der Lage ist. Dem können physische, oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Das Vermögen eines Mündels z. B. ist dem Vormunde nicht verfügbar im obigen Sinne des Wortes. [∗∗]Hermann, Staatswirthschaftliche Untersuch, 1832, S. 6.—Welche Schwierigkeit für die nicht deutschen Nationalökonomen bei der Definirung des Begriffes “Vermögen” daraus entsteht, dass sie den Begriff der “ökonomischen Güter” nicht kennen, dafür sind die Schriften eines Malthus das deutlichste Zeugniss. In der ersten Auflage seiner “Principles of pol. econ.,” welche 1820 erschien, definirt er (S. 28) wealth = “those material objects, which are necessary, useful or agreeable to mankind.” Diese Definition umfasst unter dem Vermögensbegriff alle (materiellen) Güter, auch die nicht ökonomischen, und ist deshalb entschieden zu weit. In seinen “Definitions,” welche er sieben Jahre später erscheinen liess, fügt er denn auch (Chap. II Art. “Wealth”, S. 7 der edit. 1853) der obigen, im Wesentlichen unveränderten Definition den Nachsatz hinzu: “which have required some portion of human industry to appropriate or produce.” Als Grund dieses Beisatzes giebt er in der zweiten Ausgabe seiner Principles (1836, S. 34) an: “this latter part was added to exclude air, light, rain etc.” Aber auch diese Definition erkennt er später als unhaltbar an, denn “there is some objection,” sagt er a. a. O.: “to the introduction of the term industry or labour into the Definition (of wealth), because an object might be considered as wealth, which has had no labour employed upon it” und gelangt schliesslich (Principles o. P. E. 1836, S. 33) zu folgender Definition des Begriffes “Vermögen”: I should define wealth to be the material objects, necessary, useful or agreeable to man. which are voluntary appropriated by individuals or nations,” also zur Bestimmung der Vermögensobjecte als materielle Güter, die von den Menschen freiwillig in ihr Eigenthum genommen wurden,” und verfällt demnach in einen neuen Irrthum, indem er den Umstand, dass ein Gut sich im Eigenthume wirthschaftender Menschen befindet, zum Principe der Vermögensqualität (des ökonomischen Charakters) desselben macht. Fast eben so wechselnde Versuche, den Begriff des Vermögensobjectes festzustellen, finden wir in den Schriften Say’s. In seinem “Traité d’econ. pol.” (1803) stellt er den Werth (Tauschwerth) als Princip der Vermögensqualität der Güter auf: “ce qui n’a point de valeur, ne saurait être une richesse (S. 2).” Diese Ansicht wird von Torrens (On production of wealth S. 7, 1821) bekämpft und Say gelangt denn auch in seinem Cours d’E. P. (1828, I. S. 133 ff.) bezüglich jener Güter, welche Vermögensobjecte sind, zu der nachfolgenden Ansicht: “Nous sommes forcés d’acheter, pour ainsi dire, ces biens par des traveaux, des économies des privations; en un mot par de veritables sacrifices,” also zu einer An schauung, welche jener, welcher Malthus in seinen “Definitions” folgte, verwandt ist. Dagegen sagt Say (a. a. O. S. 133 weiter unten): On ne peut pas separer de ces biens l’idée de la proprieté. Ils n’existeraient pas, si la possession exclusive n’en était assuré à celui qui les a acquis....(S. 34) D’un autre côté la propriété suppose une société quelconque, des conventions, des lois. On peut en consequence nommer les richesses ainsi acquises “des richesses sociales.“ [∗]Der bloss relative Massstab, welchen das Vermögen für die Benrtheilung des Grades der Vollständigkeit bietet, mit welcher ein Individuum seiuc Bedürfnisse befriedigen kann, hat dazu geführt, dass einige Schriftsteller das Vermögen im Sinne der Individualwirthschaft wohl als die Gesammtheit der ökonomischen, das Vermögen im Sinne der Volkswirthschaft dagegen als die Gesammtheit aller Güter definirten, und zwar zunächst deshalb, weil sie bei dem erstern die relative Wohlfahrt der einzelnen Individuen, bei dem letztern die absolute Wohlfahrt der Gesellschaft im Auge hatten. So zumal Landerdale, Inquiry into the nature etc. S. 39 ff. insb. S. 56 ff. 1804. Auch die von Roscher (System I, §. 8) neuerdings aufgeworfene Frage, ob nicht das Volksvermögen nach seinem Gebrauchswerthe, das Privatvermögen aber nach seinem Tauschwerthe zu schätzen sei, ist auf den obigen Gegensatz zurückzuführen. [∗∗]Vgl. schon Landerdale a. a. O. S. 43. [∗]Proudhon, Contradictions, Chap. II. §. 1. [∗]Vgl. Dietzel: Die Volkswirthschaft und ihr Verhältniss zu Gesellsellschaft und Staat, 1864, S. 106 ff. |

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